Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes Berlin-Mitte vom 08.08.2013 (Az: 121 C 135/13) darf der Vermieter, wenn er Schönheitsreparaturen in der Wohnung des Mieters ausführt, keine beliebige Farbwahl treffen.

Im vorliegenden Fall hatte sich die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag als unwirksam erwiesen, so dass der Mieter den Vermieter aufforderte, die Schönheitsreparaturen in seiner Wohnung durchzuführen.

Der Vermieter begann mit den Arbeiten und wählte hierfür als Farbe für die gesamte Wohnung hellblau. Dies passte dem Mieter nicht – er stoppte den Vermieter und verlangte von ihm, die Wände weiß zu streichen. Der Vermieter lehnte dies ab, so dass der Mieter die Wohnung letztlich auf eigene Kosten von einem anderen Handwerker in weiß zu Ende streichen ließ. Der Mieter behielt die insoweit verauslagten Beträge (1.018,00 €) von der Miete ein, was den Vermieter wiederum veranlasste, diese Mietrückstände einzuklagen.

Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat die Auffassung vertreten, dass der Mieter zu recht einen eigenen Handwerker mit dem restlichen Anstrich der Wohnung in weiß beauftragt hat, da der Vermieter bei Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht nach Gutsherrenart eine beliebige Farbe wählen darf, die dem Mieter nicht gefällt.

Der Vermieter muss sich zwar nicht auf die Farbwahl des Mieters einlassen, darf aber nur dezente Anstriche und/oder Tapeten wählen, eine Dekoration, die umgekehrt vom Mieter bei wirksamer Abwälzung der Schönheitsreparaturen erwartet wird, wenn der Mieter z. B. erst bei Mietende renoviert. Der Vermieter ist also nicht berechtigt, Schönheitsreparaturen in eigenwilliger Weise auszuführen, indem er aufwändige Farbgebungen oder absonderliche Tapetenmuster wählt.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de