Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes Bremen vom 15.11.2012 zum Aktenzeichen 9 C 346/12 kann der Vermieter ohne Vorankündigung auf Kosten des Mieters eine Reinigungsfirma mit der Treppenhausreinigung beauftragen, wenn der Mieter die mietvertraglich geschuldete Treppenhausreinigung nicht erledigt.

Im vorliegenden Fall klagt der Vermieter gegen den Mieter auf Erstattung von Reinigungskosten, die er durch Beauftragung einer Reinigungsfirma hatte. Der Mieter sollte laut Hausordnung an der Reinigung des Treppenhauses und der Gemeinschaftsräume mitwirken. Für den Monat Februar war hierzu seine Arbeitsleistung eingeteilt. Er führte die Arbeiten nicht aus. Der Vermieter hat daraufhin den Mieter mit Schreiben vom 07.03.2012 unter Fristsetzung bis 11.03.2012 aufgefordert, seiner Reinigungsverpflichtung nachzukommen. Als der Mieter dies nicht tat, beauftragte der Vermieter am 14.03.2012 ein Reinigungsunternehmen.

Das Amtsgericht Bremen ist der Auffassung, dass der Vermieter die für das Reinigungsunternehmen verauslagten Kosten in Höhe von 35,46 € für die Reinigung des Treppenhauses und der Gemeinschaftsräume vom Mieter einfordern darf.

Es kann dahinstehen, ob der Mieter das Mahnschreiben erhalten hat oder nicht, denn er schuldete gem. der vertraglichen Vereinbarung spätestens ab dem 3. Werktag des Monates Februar 2012 die Durchführung der Reinigungsarbeiten.

Da der Mieter sie nicht erbracht hat, schuldet er aus Schadensersatzgesichtspunkten die vom Vermieter verauslagten Kosten hierfür.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht unter www.luftrecht24.de