Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes Köln vom 13.04.2012 zum Aktenzeichen 201 C 481/10 muss ein Vermieter, der eine Wohnung mit Heizung vermietet, dafür Sorge tragen, dass in der Wohnung Temperaturen von 20 bis 22 Grad in den Haupträumen und 18 bis 20 Grad in den Nebenräumen erreicht werden. Dazu muss die Temperatur auch in den einzelnen Räumen individuell regulierbar sein.
Im vorliegenden Fall hatte im Rahmen eines Rechtsstreites der Gutachter festgestellt, dass sich die Wohnräume nicht auf 20 Grad erwärmen lassen. Darüber hinaus gab es nur in der Küche die Möglichkeit, die Temperatur der Heizungen für die ganze Wohnung zu regulieren – in den einzelnen Zimmern gab es keine Regulierungsmöglichkeit an den Heizungen.
Der Mieter konnte daher die Wärme nur über den Küchenthermostat oder durch Stoßlüften steuern.
Das Amtsgericht Köln hält diese Art der Beheizung für mangelhaft und billigt dem Mieter für die Wintermonate Januar und Februar eine Minderungsmöglichkeit von 20 %, für die Monate März und April eines jeden Jahres eine Minderung von 10 % zu.
Das Amtsgericht Köln begründet dies damit, dass eine Wohnung in den Haupträumen 20 bis 22 Grad und in den Nebenräumen 18 bis 20 Grad warm werden muss. Darüber hinaus muss ein Mieter nach Auffassung des Gerichtes in allen Räumen die Möglichkeit haben, die Wärme zu regulieren. Es kann nicht angehen, dass der Mieter erst warten muss, bis in allen Räumen eine unerträgliche Wärme erreicht ist, um dann durch Stoßlüften wieder eine angenehme Temperatur zu erreichen. Dies ist gerade in den Wintermonaten bzw. wenn im Haushalt noch Kleinkinder leben, ausgesprochen unangenehm.
mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg