Umstritten war bisher, ob der Vermieter seinen ausziehenden Mietern eine offizielle „Mietschuldenfreiheitsbescheinigung“ erteilen muss, wenn diese gekündigt haben und im Begriff sind, eine neue Wohnung zu suchen.

Eine solche Bescheinigung beinhaltet die definitive, endgültige Erklärung des Vermieters, dass seine Mieter bei ihm keine Mietschulden mehr besitzen. Diese – oft voreilig und ungeprüft – erteilte Erklärung des Vermieters kann ihm im Rahmen einer späteren Abrechnung mit seinen Mietern zum Nachteil gereichen, da sie wie eine Generalquittung wirkt, er seinen Mietern also (ungewollt) damit auch bescheinigt, dass sie aus seinem Mietverhältnis nichts mehr schulden.

Der BGH hat jetzt im Urteil vom 30.09.2009, abgedruckt in Wohnungswirtschaft und Mietrecht 2009, Seite 647, entschieden, dass der Vermieter vor endgültigem Mietende und abschließender Abrechnung über die Kaution nicht verpflichtet ist, eine solche Erklärung zur Weiterleitung an den neuen Vermieter abzugeben.

Er genügt seiner Treuepflicht aus dem Mietverhältnis vielmehr dadurch, dass er den Mietern bescheinigt, dass sie während der Mietzeit ihre Mieten immer pünktlich gezahlt und insoweit keine Auseinandersetzungen mit ihm heraufbeschworen haben. Eine solche Erklärung muss den Mietern für die Anbahnung eines neuen Mietverhältnisses genügen und belässt dem alten Vermieter das Recht, bei Mietende über eventuell doch noch vergessene Mietrückstände Abrechnung zu erteilen und diese gegebenenfalls der Kaution zu entnehmen.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Kanzlei Brüggemann & Hinners, Hamburg