Nach einem aktuellen Urteil des BGH vom 06.06.2013 zum Aktenzeichen VII ZR 355/12 steht nun fest, dass der Auftrag zur Schnee- und Eisbeseitigung für ein Grundstück ein Werkvertrag und kein Dienstvertrag ist.

Im vorliegenden Fall hatten die Parteien darüber gestritten, ob ein Reinigungsvertrag, in dem für die Winterzeit die Beseitigung von Schnee, Matsch und Eis Gegenstand des Vertrages war, ein Dienst- oder ein Werkvertrag sein kann.

Die Auftraggeberin hatte Teile der Vergütung gegenüber dem Auftragnehmer zurückgehalten, weil sie mit dessen Leistung nicht einverstanden war. Sie hatte den Werklohn aufgrund einer Schlechtleistung (Räumpflicht an mehreren Tagen nicht erledigt) gekürzt.

Der Auftragnehmer verteidigte sich gegen diese Kürzung mit dem Einwand, dass es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag gar nicht um einen Werkvertrag, sondern um einen Dienstvertrag handelt. Bei einem Dienstvertrag ist eine Kürzung der Vergütung wegen Schlechtleistung gesetzlich nicht vorgesehen. Dies widerspricht dem dienstvertraglichen Charakter.

Der BGH hat nun klar gestellt, dass die Parteien einen Werkvertrag geschlossen haben. Gegenstand eines Werkvertrages kann auch eine Arbeits- oder Dienstleistung sein, die regelmäßig immer wiederkehrend erbracht wird. Für die Abgrenzung von Dienst- zu Werkvertrag kommt es auf den Willen der Parteien an, insbesondere darauf, ob der Auftraggeber einen Leistungserfolg oder lediglich eine regelmäßig zu erbringende Arbeitstätigkeit (ohne konkreten Erfolg) erwartet.

Im vorliegenden Fall war es dem Auftraggeber als Eigentümer einer Immobilie wichtig, dass seine Mieter auch bei Glatteis heil die verschneiten Wege begehen können, weil ein Winterdienst (den er extra hierfür beauftragt hatte) regelmäßig für das Beseitigen von Schnee und das Abstreuen glatter Flächen sorgt. Dem Vermieter/Auftraggeber ging es ersichtlich nicht darum, dass der Auftragnehmer regelmäßig seine Dienste tut, sondern dass er sie auch vollständig und ordentlich erledigt, also dass ein Erfolg dabei erkennbar wird.

Vor diesem Hintergrund ist der zugrunde liegende Vertrag nach Auffassung des BGH als Werkvertrag einzustufen.

Die Vergütung kann daher gemindert werden, denn im Werkvertrag gibt es ein Minderungsrecht, wobei im vorliegenden Fall die hierfür erforderliche vorherige Fristsetzung aufgrund der besonderen Umstände entbehrlich war, denn es war für den Auftraggeber nicht zumutbar, nach nicht erfolgter Reinigungsleistung Fristen zu setzen, da sofort zur Sicherheit der Mieter gehandelt und der Schnee durch eine andere Firma beseitigt werden musste.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de