Nach einem Urteil des Amtsgerichtes München vom 30.06.2015 kann ein Vermieter das Wohnraummietverhältnis kündigen, wenn der Mieter ihm eine falsche Selbstauskunft präsentiert hat.

Im vorliegenden Fall wollte der Vermieter eine hochwertige Wohnung mit einer Monatsmiete von 3.700,00 € vermieten und fand hierfür einen Interessenten, der ihm vorspiegelte, ein Jahreseinkommen von über 140.000,00 € zu besitzen.

Nach Anmietung der Wohnung stellte sich schnell heraus, dass dem offenbar nicht so war – die Mieten kamen immer wieder zögernd, so dass der Vermieter nach zwei Monatsmieten Rückstand das Mietverhältnis kündigte. Eine anschließend eingeholte Creditreformauskunft ergab, dass der Mieter schon vor Abschluss des Mietvertrages die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte und praktisch „pleite“ war. Die Mietrückstände, wegen derer er vom Vermieter eine Kündigung bekommen hatte, zahlte er jetzt zwar kurzfristig nach, doch bestand der Vermieter trotzdem auf Auflösung des Mietverhältnisses, da er das Mietverhältnis inzwischen ein weiteres Mal wegen der falschen Selbstauskunft fristlos wegen Täuschung gekündigt hatte.

Das Amtsgerichts München gab dem Vermieter recht – eine falsche Selbstauskunft zerstört das vertrauensvolle Vermieter-Mieter-Verhältnis und gibt dem Vermieter das Recht, unabhängig von aktuell bestehenden Mietrückständen, das Mietverhältnis zu kündigen, da das Vertrauen in den Mieter zerstört ist.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de