Unstreitig war bisher, dass der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses einen Teil der Kaution für noch nicht erteilte Nebenkostenabrechnungen einbehalten darf. Keine Entscheidung gab es bisher dazu, wie lange der Vermieter diesen Einbehalt tätigen kann. 

Denkbar wäre, dem Vermieter die Einbehaltsbefugnis bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist aus § 556 Abs. 3 BGB zu geben, so dass der Vermieter z.B. bei einem im Frühjahr 2008 beendeten Mietverhältnis die Kaution erst am 31.12.2009 zusammen mit der dann fälligen Nebenkostenabrechnung 2008 herausgeben muss.

Dass dem Vermieter eine so lange Frist nicht zustehen soll, hat jetzt das Amtsgericht Hamburg-Barmbek in einem Urteil vom 12.11.2009 (Geschäfts-Nr. 813b C 34/09) entschieden.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek hat der Vermieter zwar grundsätzlich für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung gem. § 556 Abs. 3 BGB ein Jahr nach Ablauf der Abrechnungsperiode Zeit, doch soll ihm diese Frist nicht gewährt sein, wenn er zur Absicherung etwaiger Nachzahlungen eine Kaution des Mieters anteilig oder vollständig einbehalten hat.

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass – unter Berücksichtigung des obigen Rechenbeispiels – der Vermieter über die Nebenkosten des Jahres 2009 spätestens im Sommer oder im Frühherbst 2009 Abrechnung erteilen kann, weil ihm dann alle Zahlen für das Jahr 2008 vorliegen, so dass er zwar die Abrechnung für das Jahr 2008 bis 31.12.2009 hinauszögern darf, nicht aber die Kaution solange blockieren kann. Wenn er für die Abrechnung tatsächlich bis zum 31.12.2009 braucht, muss er dem Mieter vorher die anteilig einbehaltene Kaution zurückgeben.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners

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