Die Abwicklung eines Kaufvertrages über ein Wohnmobil ist immer wieder einmal von Rechtsstreitigkeiten begleitet, insbesondere haben Käufer und Verkäufer häufig andere Vorstellungen über die Abwicklung von Mängelgewährleistungsarbeiten.

Es ist durchaus häufig, dass Wohnmobile nach der Auslieferung Mängel zeigen und teilweise auch mehrfach nachgebessert werden müssen.

Ursache hierfür ist oftmals gar nicht die nachlässige Verarbeitung, sondern die Tatsache, dass Wohnmobile komplexe Einheiten darstellen. Letztlich sind sie rollende Häuser und die Installationen von Elektrik, Wasser/Abwasser sind sogar schwieriger und komplexer als bei einem Haus.

Häufig besteht auch Streit darüber, ob und in welcher Höhe der Hersteller oder Händler Fahrtkosten für Fahrten im Zusammenhang mit Nachbesserungsversuchen zu erstatten hat.

Hier hat das OLG Bamberg eine Leitentscheidung getroffen, die die Rechtsverhältnisse deutlich klar legt. Das OLG Bamberg hat sich detailliert mit den zugrunde liegenden Rechtsnormen und deren Entstehung beschäftigt. Grundsätzlich besteht ein Ersatzanspruch für Fahrtkosten aus den §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 439 Abs. 2 BGB, wenn ein Wohnmobil zum Zwecke der Nachbesserung zum Händler oder zum Hersteller gefahren werden muss.

§ 439 Abs. 2 BGB ist insoweit die Anspruchsgrundlage für Ersatz von Aufwendungen, die dem Käufer „zum Zwecke der Nacherfüllung“ entstehen. Hintergrund der Norm ist die Umsetzung von Art. 3 Abs. 3 u. 4 der EG-Verbrauchsgüter-Richtlinie, die mit § 439 BGB in nationales Recht umgesetzt wurde.

Mit dieser Richtlinie sollte der Käufer in der Geltendmachung seiner Gewährleistungsrechte nicht durch Kosten gehindert werden, die an sich gar nicht in seine Risikophsäre fallen. Letztendlich ist der Sinn der EG-Verbraucher-Richtlinie, dass der Käufer eines Verbrauchsgegenstandes – und hierzu zählt ein Wohnmobil – nicht durch vermeintlich von ihm selbst zu investierende Kosten an der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gehindert wird.

Demgemäß ist nach § 439 BGB normiert, dass die „Notwendigen Kosten“ zu ersetzen sind. Dieses sind Kosten, die direkt mit der Verbringung des Fahrzeuges zum Ort der Nachbesserung zusammenhängen z. B. Treibstoffkosten und Kosten für die Hin- und Rückfahrt zum Reparaturort, wenn das Fahrzeug  länger am Reparaturortverbleiben muss.

Das OLG Bamberg hat aber auch klar dargestellt, dass der durch Abnutzung des Fahrzeuges verursachte Wertverlust nicht unter dem Begriff der notwendigen Kosten fällt. Die Abnutzung und der daraus entstehende Wertverlust stellt vielmehr eine mit der Nachbesserung einhergehende, gleichwohl aber zusätzliche Last dar, die weder von der vorgenannten Richtlinie noch von der Vorschrift des § 439 Abs. 2 BGB erfasst ist.

Demgemäß kann der Käufer auf diese Kosten nur dann Anspruch erheben, wenn er dieses aus einer anderen Anspruchsgrundlage ableiten kann, insbesondere aus Schadensersatz. Schadensersatz kann er aber nur Verlangen, wenn er nachweisen kann, dass der Verkäufer den Schaden durch schuldhaftes, vertragswidriges Verhalten verursacht hat. Dies ist bei einem normalen Mangel regelmäßig nicht der Fall.

Somit sind regelmäßig die direkten Kosten wie Treibstoff etc. für die Fahrt zum Reparaturort zu ersetzen, Kosten für die Abnutzung aber nur in speziellen Fällen.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Spezialist für Wohnmobilrecht, Rechtsanwälte Brüggemann und Hinners, Hamburg

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