Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.10.2018 zu Gunsten eines Wohnmobilkäufers ausgeurteilt, dass ein Wohnmobil nicht mehr fabrikneu ist, wenn zwischen Herstellung und Kauf mehr als zwölf Monate liegen. Dieses war auch bislang ständige Rechtsprechung des BGH bei Verkauf eines Pkw.

 

Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung in seinem Urteil jetzt ausdrücklich auch auf Wohnmobile ausgeweitet. Die Verkäuferin hatte argumentiert, dass Wohnmobile eine sehr viel längere Lebensdauer hätten als PKW und deshalb die Rechtsprechung zu den PKWs nicht übertragbar sei. Dieser Argumentation ist der Senat nicht gefolgt, sondern hat erklärt, dass auch ein Wohnmobil, genauso wie jedes andere Kraftfahrzeug, einem Alterungsprozess und einer Verschlechterung des Zustandes durch infolge des Zeitablaufes eintretenden Materialermüdung, Oxidation oder anderen physikalischen Veränderungen unterliegen würde.

 

Es sei deshalb nach mehr als zwölf Monaten nicht mehr fabrikneu.

 

Weiter hat der BGH in diesem Urteil erstmalig ausdrücklich ausgeurteilt, dass materiell-rechtliche Gestaltungsrechte wie der Rücktritt von einem Kaufvertrag oder der Widerruf einer Vertragserklärung nicht nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO bereits in der 1. Instanz ausgeübt werden müssten, um nicht im Berufungsverfahren ausgeschlossen zu werden.

Derartige materiell-rechtliche Handlungen sind Gestaltungsrechte, bei denen der Käufer frei ist, wann er sie ausübt. Sie müssen dann mit Ausübung des Gestaltungsrechtes in das Verfahren eingeführt werden.

 

mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg