Der BGH hat dem EuGH mit Beschluss vom 05.10.2017 (I ZR 7/16) eine Reihe von Fragen im Zusammenhang mit der Einwilligung in das Setzen von Cookies vorgelegt. Es geht im Wesentlichen um die Frage, ob eine mit einem voreingestellten Häkchen versehene Einwilligungserklärung in das Setzen von Cookies (opt-out) eine wirksame Einwilligung i.S. der aktuell noch geltenden Datenschutz-Richtlinie aus 1995 darstellt (RL 95/46/EG). Erfreulicherweise hat der BGH den EuGH zugleich gefragt, ob unter den vorgenannten Umständen (opt-out) von einer wirksamen Einwilligung i.S. Art. 6 Abs. 1a der DS-GVO auszugehen ist. Dies ist deshalb von erheblichem Interesse, weil die wohl h.M nach aktuellem Stand der Diskussion davon ausgeht, dass eine datenschutzrechtlich wirksame Einwilligung nach der DS-GVO (anders als nach BDSG) nicht mehr durch opt-out erteilt werden kann, da Art. 4 Nr. 11 DS-GVO die Einwilligung als „Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung“ definiert. Das Ergebnis der Fragen an den EuGH bleibt abzuwarten. Das Aktenzeichen des EuGH lautet C-673/17.

 

Um Irrtümern an dieser Stelle vorzubeugen: es geht in diesem Zusammenhang lediglich um die Möglichkeit der datenschutzrechtlichen Einwilligung durch opt-out. Eine Einwilligungserklärung in die E-Mail- oder Telefonwerbung ist und bleibt nur durch opt-in möglich (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG).

 

mitgeteilt durch Rechtsanwalt Jörg F. Smid, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg – nähere Informationen unter www. brueggemann-hinners.de