Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes Wedding vom 22.10.2012 zum Aktenzeichen 19 C 215/12 muss der Vermieter dem Mieter bei Einsicht in die Belege einer Nebenkostenabrechnung nicht zwingend die Belege in Papierform überlassen, sondern kann ihm diese auch auf CD-ROM gespeichert übersenden.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter von seinen Mietern die Nachzahlung von Betriebskosten gefordert. Die Betriebskostenabrechnungen 2008, 2009 und 2010 waren im Streit. Der Mieter beanstandete alle Abrechnungen inhaltlich und wollte Einsicht in die zugrunde liegenden Belege. Der Vermieter hat die Belege nicht körperlich in Papierform übersandt, sondern den Mietern eine CD mit den darauf gespeicherten Daten übermittelt. Die Mieter wenden im Prozess ein, sie hätten die Wirtschaftlichkeit der kalten und warmen Betriebskosten nicht kontrollieren können, da die Übersendung einer CD keine ausreichende Bereitstellung der zugrunde liegenden Abrechnungsbelege sei.

Das Amtsgericht Wedding sieht dies anders. Nach Auffassung des Gerichtes kann der Mieter nicht einwenden, er habe keine hinreichende Belegeinsicht gehabt. Zwar hat der Mieter bei öffentlich geförderten Wohnräumen – gem. § 29 Abs. 2 der Neubaumietenverordnung – einen Anspruch auf Einsicht in die Berechnungsunterlagen und Rechnungen gegen Erstattung der Auslagen des Vermieters, wobei es keine gesetzliche Festlegung dahingehend gibt, wie die Berechnungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen. Üblicherweise geschieht dies sicherlich durch Übersendung von Kopien kann aber auch in digitaler Form, z. B. per E-Mail oder in Form einer Daten-CD erfolgen.

Wenn der Mieter sich bei einer Belegeinsicht nicht nur Notizen machen darf, sondern die Belege auch kopieren oder fotografieren kann, steht es auch dem Vermieter frei, sich technischer Geräte zu bedienen, um die Belege dem Mieter zur Verfügung zu stellen.

Da die Mieter den Einwand, die CD mangels eines entsprechenden Wiedergabegerätes (kein PC) nicht nutzen zu können, nicht einmal erhoben haben, ging das Amtsgericht Wedding davon aus, dass ihnen die Unterlagen zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Betriebskosten in hinreichendem Maß zur Einsicht zur Verfügung gestellt worden sind.

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg