Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes Spandau vom 04.04.2014 zum Aktenzeichen 3 C 576/13 kann der Mieter die Verletzung der DIN-Norm 4109 (Geräuschgrenzwerte für Wohn- und Schlafräume: maximal 35 dB) jedenfalls dann nicht rügen, wenn er selbst Herr der Verursachen dieser Geräusche ist.

Im vorliegenden Fall besaß der Mieter zwischen Badezimmer und Schlafzimmer eine Trennwand von 6 cm Dicke, in der Wasserleitungen verliefen. Die Geräusche von laufendem Wasser aus seiner eigenen Wohnung sowie die Betätigung der Armaturen im Badezimmer, konnte er im angrenzenden eigenen Schlafzimmer hören.

Er hielt dies für einen Mangel und wollte eine Mietminderung durchsetzen. Das Amtsgericht Spandau hat ihm dies mit der Begründung verwehrt, dass er selbst Herr der Verursachung dieser Geräusche sei. Zwar steigt der Geräuschpegel bei der Benutzung des Wasserhahns im benachbarten Schlafzimmer über 35 dB und überschreitet damit den Grenzwert aus DIN 4109, doch ist dies kein Mangel der Mietwohnung, denn der Mieter bzw. seine Mitnutzer der Wohnung haben die Verursachung dieses „Mangels“ selbst in der Hand und können entscheiden, wie oft und wie lange sie diese Geräuschkulisse auslösen.

Im Gegensatz zum Verhältnis einer fremden Wohnung besitzt der Mieter mit den Personen, mit denen er in der eigenen Wohnung lebt, ein enges Näheverhältnis. Zu diesen Personen muss daher kein hohes Maß an Intim- und Privatsphäre gewährleistet sein, so dass es ihn auch nicht stören darf, wenn er von diesen Personen hört, wann sie sich im Badezimmer aufhalten.

Der Vermieter ist mithin nicht verpflichtet, im vorliegenden Fall die Trennwand zwischen Schlafzimmer und Badezimmer zu dämmen. Der Mieter hat darüber hinaus auch kein Recht, die Miete zu mindern.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de

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