Der BGH hat sich immer wieder mit Fällen zu beschäftigen, wo der Prozessbevollmächtigte eines Berufungsführers der Berufungsschrift ein falsches Aktenzeichen voranstellt.

Der BGH hat aber klargestellt, dass die Berufungsschrift trotzdem gültig ist, wenn sie zuordenbar ist. Das heißt, selbst dann, wenn entgegen der Sollvorschrift des § 519 Abs. 3 ZPO keine Abschrift des angefochtenen Urteils beigefügt ist und ein falsches Aktenzeichen genannt wird, selbst dann ist im Regelfall die Berufung zulässig, wenn das Rubrum im Übrigen richtig ist und zwischen den Parteien keine weiteren Verfahren laufen, so dass die Berufung eindeutig zugeordnet werden kann.

 

mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de

 

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