Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 26.02.2010 Az: 6 Sa 682/09) hatte über die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen der unberechtigten Nutzung des Internets für private Zwecke zu entscheiden. 

Im Jahre 2004 hatte der Kläger eine Mitarbeitererklärung zur Internet/PC-Nutzung unterschrieben, die unter anderem folgende Regelung enthielt:

Der Zugang zum Internet und E-Mail ist nur zu dienstlichen Zwecken gestattet. Jeder darüber hinausgehende Gebrauch – insbesondere zu privaten Zwecken – ist ausdrücklich verboten. Verstöße gegen diese Anweisung werden ohne Ausnahme mit arbeitsrechtlichen Mitteln sanktioniert und führen – insbesondere bei Nutzung von kriminellen, pornografischen, rechts- oder linksradikalen Inhalten – zur außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Im Jahre 2008 hatte der Arbeitnehmer sodann trotz der unterschriebenen Erklärung nach dem festgestellten Sachverhalt mindestens 9 x das Internet zu privaten Zwecken genutzt.

Daraufhin hatte der Arbeitgeber im Februar 2009 eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat – wie auch die Vorinstanz – die Kündigung für unwirksam erklärt.

Das Gericht hat seine Entscheidung zunächst damit begründet, dass der Arbeitgeber vorliegend gegen das „ultima ratio-Prinzip“ verstoßen hat, da er den Arbeitnehmer nicht zunächst abgemahnt hat.

Des weiteren ist es auch erforderlich, dass die geschuldete Arbeitsleistung des Arbeitnehmers durch die private Nutzung des Internets erheblich beeinträchtigt wird.

Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 27.04.2006 – Az 2 AZR 386/05) entschieden, dass der Arbeitnehmer bei der privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit grundsätzlich seine (Hauptleistungs-)Pflicht zur Arbeit verletzt.

Für die Wirksamkeit einer hierauf gestützten Kündigung sei es zudem aber auch erforderlich, dass hierdurch eine erhebliche Beeinträchtigung der geschuldeten Leistung entstanden sei, etwa dass der Arbeitnehmer dadurch „schlechter“ arbeitet als vorher.

Der Arbeitgeber ist daher gehalten, im Prozess konkret vorzutragen, welche Verweildauer der Arbeitnehmer jeweils im Internet gehabt hat. Dieses ist umso erforderlicher, wenn sich der Arbeitnehmer dahingehend einlässt, er habe das Internet nur für einen kurzen Zeitraum – etwa weniger als eine Minute – zu privaten Zwecken genutzt.

In dem vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall kam noch hinzu, dass – wie bereits oben dargestellt – die Erklärung hinsichtlich des Verbotes der privaten Internetnutzung vor einem lange zurückliegenden Zeitraum geleistet wurde und zudem auch vereinzelt vom Vorgesetzten des klagenden Arbeitnehmers gestattet worden war, dass dieser kurz den Kontostand seines Girokontos abfragen durfte.

Aus alledem folgt, dass der Arbeitgeber sehr genau abwägen muss, ob der Verstoß gegen das Verbot der privaten Internetnutzung ohne vorherige Abmahnung eine Kündigung trägt.

mitgeteilt durch Rechtsanwalt Jan Kröger, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

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