Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 16.01.2015, Aktenzeichen 2-17 S 51/14 ist es für einen Mieter zumutbar, die Wohnung viermal am Tag zu lüften.

Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter die Miete gemindert, weil in seiner Wohnung Schimmel aufgetreten war. Ein gerichtlich bestellter Gutachter hat als Schimmelursache falsches Lüftungsverhalten des Mieters festgestellt. Nach Auffassung des Gutachters wäre der Schimmel nicht aufgetreten, wenn der Mieter täglich drei- bis viermal ein Stoßlüften in der Wohnung vorgenommen hätte.

Der Mieter verteidigt sich gegen die Zahlungsklage des Vermieters mit der Behauptung, er habe die Miete zu Recht gemindert, weil ihm ein drei- bis viermaliges Stoßlüften pro Tag nicht zumutbar sei. Er würde die Wohnung morgens verlassen und erst am Abend zurückkehren, hätte also gar nicht so viel Zeit, drei- bis viermal pro Tag quer zu lüften.

Das Landgericht Frankfurt am Main gibt indes dem Vermieter recht und stellt sich auf den Standpunkt, dass man trotz Berufstätigkeit in der Lage ist, die Wohnung drei- bis viermal am Tag Stoßzulüften, z.B. einmal vor dem morgendlichen Verlassen der Wohnung und dann zwei- bis dreimal am Abend, wenn man zurückgekehrt ist. Dies ist kein überobligationsmäßiger Aufwand, so dass dies dem Mieter zumutbar ist.

Im vorliegenden Fall muss der Mieter sein Lüftungsverhalten künftig anpassen und die vorgenommenen Mietminderungen zurückzuzahlen.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de

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