Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichtes Berlin vom 12.03.2013 zum Aktenzeichen 63 S 628/12 stellt ein durchfeuchteter Keller einen Mangel der Mietsache dar, selbst wenn das Haus schon älter (hier Baujahr 1939) ist.

Im vorliegenden Fall stritten der Mieter einer Doppelhaushälfte und der Vermieter darum, ob der Vermieter verpflichtet ist, den Keller Instand zu setzen. Der Keller ist feucht, so dass jeden Monat erhebliche Anteile Bausubstanz von den Wänden rieseln, dort gelagerte Kartons weich und feucht werden und Lebensmittel und Schuhe zu schimmeln beginnen.

Der Vermieter hatte eine Instandsetzung des Kellers mit der Begründung verweigert, das Haus sei alt und es sei daher typisch, dass es einen feuchten Keller habe. Der Mieter eines alten Hauses könne keinen komplett trockenen Keller erwarten. Bei Mietbeginn habe er gewusst, dass er ein altes Haus anmietet und sei daher konkludent damit einverstanden gewesen, dass der Keller feucht ist.

Das Landgericht Berlin sieht dies anders und gibt dem Mieter recht. Es ist der Auffassung, dass die Durchfeuchtung des Kellers einen Mangel der Mietsache darstellt. Der Mieter kann erwarten, dass seine Mieträume einen Standard aufweisen, der dem üblichen Standard vergleichbarer Räume entspricht. Hierbei sind das Alter, die Ausstattung und auch die Höhe der Miete zu berücksichtigen und natürlich besondere Verabredungen zwischen den Parteien. Da der Vermieter bei Mietbeginn nicht darauf hingewiesen hatte, dass der Keller die beschriebenen Mängel aufweist, musste der Mieter hiermit nicht rechnen.

Hieran ändert auch das Baujahr des Gebäudes nichts. Es ist nicht grundsätzlich so, dass ein alter Keller immer feucht sein darf, ohne dass der Mieter dies beanstanden kann. Nach Auffassung des Gerichtes gibt es auch viele ältere Keller, die keine massive Feuchtigkeit aufweisen, so dass man es nicht als baualterstypisch ansehen kann, dass Keller älterer Gebäude grundsätzlich eine leichte Feuchtigkeit aufweisen, die zu Schimmel führt oder die Pappkartons weich werden lässt.

Das Gericht hat den Vermieter daher dazu verurteilt, den Keller so herzurichten, dass er künftig die beschriebenen Mängel nicht mehr aufweist.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de

Kategorien: AllgemeinMietrecht