Nach einem BGH-Urteil aus dem Herbst 2009 (16.09.2009, Aktenzeichen IIX ZR 346/08) darf der Vermieter die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung in einer Summe unter der pauschalen Kostenposition „Versicherung“ abrechnen. 

Er ist nicht verpflichtet, in der Abrechnung jede einzelne Versicherung unter Offenlegung des jeweiligen Beitrages aufzulisten, sondern darf eng zusammenhängende Kosten – wie hier die Kosten für Sach- und Haftpflichtversicherung – in einer Summe zusammenfassen, ohne die auf die jeweilige Versicherungsart entfallenden Einzelbeträge anzugeben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist es auch unschädlich, dass der Vermieter die Kostenposition nur allgemein als „Versicherung“ bezeichnet und nicht ausdrücklich erläutert, dass es sich um Kosten der Sach- und Haftpfichtversicherung handelt. Für eine Kontrolle der Kostenposition hat der Mieter die Möglichkeit der Belegeinsicht, so dass die pauschalisierte Bezeichnung unschädlich ist.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

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