Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 25.02.2014 zum Aktenzeichen VI ZR 144/13 kann ein Stromkunde vom Netzbetreiber Überspannungsschäden ersetzt bekommen.

Im vorliegenden Fall trat im Hausnetz des Kunden nach einer Störung im Stromnetz und einem Stromausfall eine Überspannung auf. Mehrere Elektrogeräte des Kunden und seine Heizung wurden beschädigt. Der Schaden belief sich auf 2.800,00 €. Ursache für die Überspannung war die Unterbrechung zweier Leiter in der Nähe des Einfamilienhauses des Kunden.

Der Kunde hat den Netzbetreiber auf Schadensersatz verklagt und den Prozess für sich entscheiden können. Der BGH ist der Auffassung, dass der Netzbetreiber für den überwiegenden Teil des Schadens aufzukommen hat. Rechtsgrundlage ist hierfür die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung aus § 1 Abs. 1 des Produkthaftungsgesetzes. Elektrizität ist ein Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetzes, weshalb das Produkthaftungsgesetz hier Anwendung findet. Das Produkt, hier also die Stromlieferung, war wegen der Überspannung fehlerhaft und hat dadurch einen Schaden an den Elektrogeräten des Kunden verursacht. Der Netzbetreiber ist auch im Sinne des Produkthaftungsgesetzes als Hersteller des fehlerhaften Produktes Elektrizität anzusehen, denn er ist für die Umwandlung des Stroms auf die Niederspannung seiner Privatabnehmer verantwortlich. Mit der Stromlieferung hat der Netzbetreiber sein fehlerhaftes Produkt in den Verkehr gebracht und damit die Haftung letztlich ausgelöst. Der Kunde muss lediglich eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 € übernehmen, da sich dies aus § 11 des Produkthaftungsgesetzes ergibt.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de