Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 16.09.2009, Aktenzeichen VIII ZR 275/08, berechtigt nicht jede Abweichung der Wohnungsgröße vom Mietvertrag zur Mietminderung. 

Im zu entscheidenden Fall hatte der Mieter festgestellt, dass große Teile seines Einfamilienhauses im Dachgeschossbereich aus bauordnungsrechtlicher Sicht gar nicht zu Wohnzwecken nutzbar waren. Objektiv nutzen konnte er sie zwar, weil die Behörde von der Problematik weder wusste noch ein Nutzungsverbot in Aussicht gestellt hatte. Doch war der Mieter der Auffassung, dass allein die rechtliche Unsicherheit, die dieser Situation zu Eigen ist, zu einer faktischen Verkleinerung der nutzbaren Fläche führt.

Der BGH ist dem entgegen getreten und hat keine Mietminderung zugelassen, da theoretisch zwar eine mehr als 10 %ige Abweichung der tatsächlichen offiziell zum Wohnen genehmigten Fläche von der vereinbarten Fläche vorliegt, der Mieter aber alle Flächen uneingeschränkt nutzen kann, die offiziell zum Wohnen nicht genehmigt sind.

Der Mieter ist daher mit seiner Klage auf Rückzahlung angeblich überzahlter Mieten gescheitert.

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

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