Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 05.03.2014 zum Aktenzeichen VIII ZR 205/13 kann ein Vermieter von einem Mieter nur dann bei Schlüsselverlust die Kosten für den Austausch der ganzen Schließanlage verlangen, wenn dies aus Sicherheitsgründen zum einen notwendig ist und der Vermieter diesen Austausch tatsächlich auch schon vorgenommen hat.

Im vorliegenden Fall hat der Vermieter vom Mieter Schadensersatz wegen des Verlustes eines Schlüssels gefordert und einen Kostenvorschuss von 1.468,00 € verlangt, da aus Sicherheitsgründen die gesamte Schließanlage ausgetauscht werden müsse.

Unstreitig ist, dass der Mieter einen Schlüssel verloren hat und bei Mietende nur einen von zwei Schlüsseln zurückgeben konnte.

Ebenso unstreitig ist aber auch, dass der Vermieter, der jetzt 1.468,00 € für den geplanten Tausch der Schließanlage fordert, selbigen noch gar nicht ausgetauscht hat.

Der Mieter hat sich geweigert, die Kosten für den geplanten Tausch der Schließanlage zu bezahlen. Der BGH gibt dem Mieter recht. Die Schadensersatzpflicht eines Mieters, der einen Schlüssel verloren hat, kann zwar grundsätzlich auch unter Umständen die Kosten für den Austausch der gesamten Schließanlage umfassen, doch ist hierfür erforderlich, dass der Austausch der Schließanlage aus Sicherheitsgründen tatsächlich auch notwendig ist. Ein Vermögensschaden entsteht für den Vermieter im Übrigen erst, wenn die Schließanlage tatsächlich auch getauscht wurde. Exakt hieran fehlt es momentan noch, so dass der Vermieter sich mit seiner Klage nicht durchsetzen kann.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de