Regelmäßig stellt sich die Frage, ob man E-Mail-Adressen in einer Blacklist speichern darf, wenn sich ein Betroffener sowohl gegen die Übersendung von E-Mail-Werbung ausgesprochen als auch verlangt hat, dass alle seine personenbezogenen Daten gelöscht werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies nunmehr in seinem Urteil zur (Un-) Zulässigkeit von E-Mail-Werbung vom 14.03.2017 höchstrichterlich, wenn auch nur in einem Nebensatz, zugunsten der verantwortlichen Stelle entschieden (VI ZR 721/15). Danach ist es zulässig, die E-Mail-Adresse in einer Sperrliste zu speichern, um einer rechtlichen oder der Pflicht aus einem Unterlassungsvertrag nachzukommen, an die betroffenen Person keine E-Mail-Werbung zu übersenden. Schon das OLG Bamberg kam in seinem Urteil vom 24.05.2005 (I U 143/04) zu demselben Ergebnis, wenn auch mit abweichender Begründung.

 

mitgeteilt durch Rechtsanwalt Jörg F. Smid, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg – nähere Informationen unter www. brueggemann-hinners.de