Es entspricht der Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg, dass im Falle einer Unfallflucht regelmäßig die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen wird, wenn ein Sachschaden von über 1.500,00 € vorliegt. In diesen Fällen wird bereits vorab nach § 111 a StPO der Führerschein beschlagnahmt.

Die Besonderheit in dem hier zu entscheidenden Fall – Geschäfts-Nr. 205 Gs 207/09 – war es, dass die Reparaturkosten ohne MWSt sich bereits auf knapp 3.000,00 € beliefen. Da es sich jedoch um einen sog. „wirtschaftlichen Totalschaden“ handelt, belief sich der gegenüber der gegnerischen Unfallversicherung liquidationsfähige Schaden jedoch nur auf lediglich 1.300,00 € nach der Berechnungsformel „Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert“.

Das Amtsgericht Hamburg hat hierzu nun erklärt, dass es auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise ankommt, nicht jedoch auf die Reparaturkosten gem. Gutachten. Die vorläufige Beschlagnahme des Führerscheines wurde deshalb aufgehoben.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Rainer Frank, Kanzlei Brüggemann & Hinners, Hamburg

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