Die Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners vertreten seit geraumer Zeit zwei private Bauherren gegen ihren Bauunternehmer. Ausgangspunkt der Mandatierung war seinerzeit die Tatsache, dass der Bauunternehmer noch nicht fällige Leistungen in Rechnung stellte und die Mandantin dazu aufforderte, diese umgehend zu begleichen, da er sich sonst nicht imstande sehe, die Baumaßnahmen fortzusetzen.

Unsere Mandanten sind auf unsere Intervention hin dieser Forderung nicht nachgekommen und haben den Bauwerkvertrag gekündigt. Gleichzeitig wurde die Herausgabe der Bauschlüssel gefordert.

Hiergegen hatte die ehemalige Prozessbevollmächtigte des Bauunternehmers eine einstweilige Verfügung auf Verbot des Austausches der Schlösser des Bauvorhabens vor dem Landgericht Hamburg eingereicht, die das Landgericht zunächst auch erlassen hatte.

Die Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners haben wiederum im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens einen petitorischen Gegenantrag auf Herausgabe des Bauwerks – und damit auch der Bauschlüssel –  gestellt. Das Landgericht Hamburg hat, nachdem der Bautenstand zwischen den Parteien festgestellt wurde, der Bauunternehmer die Bauschlüssel herausgegeben hatte und sodann beide Parteien ihre Anträge wechselseitig für erledigt hatten, rechtsfehlerhaft ausgeurteilt, dass beide Anträge ursprünglich zulässig und begründet gewesen wäre und damit die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben wären.

Hiergegen haben die Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners Berufung zum Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (Az: 6 U 148/09) eingelegt und ausgeführt, dass zwei Anträge, die sich unversöhnlich gegenüber stehen, nicht zugleich zulässig und begründet sein können und dass in Ansehung der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteile zu den Aktenzeichen V ZR 133/76 und VIII ZR 124/78) aus § 864 Abs. 2 BGB zwingend folge, dass der Anspruch unserer Mandanten auf Besitzeinräumung Vorrang hat.

Diesem Vorbringen hat sich das Oberlandesgericht Hamburg im Ergebnis angeschlossen. Es hat zunächst zutreffend erkannt, dass es grundsätzlich zulässig ist, dass ein Bauunternehmer eine einstweilige Verfügung für den Fall erlangt, in dem er noch Zeit benötigt, um den Bautenstand zur Begründung seines Werklohnanspruches festzustellen. Weiter hat das OLG Hamburg aber ebenso zutreffend ausgeführt, es aber von vornherein erforderlich ist, dass der Bauunternehmer seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf den Zeitraum begrenze, den er berechtigterweise zur Feststellung des Bautenstandes benötigt. Es sei aber in keinem Fall zulässig – wie hier -, einen unbefristeten Antrag zu stellen, um die von uns vertretenen Bauherren zur Zahlung zu nötigen beziehungsweise „auszuhungern“.

Im Ergebnis wird bei Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung daher immer zu berücksichtigen sein, dass diese nur für den Zeitraum beantragt wird, den der Antragsteller zur Sicherung des jeweiligen Zustandes benötigt. Die Sicherung eines rechtswidrigen Zustandes soll damit gerade nicht festgeschrieben werden.

mitgeteilt durch Rechtsanwalt Jan Kröger, Brüggemann & Hinners, Hamburg