Mieterakte ist keine Personalakte: Mieter hat keinen Anspruch auf Tilgung einer Abmahnung aus seiner Mieterakte

Nach einem aktuellen Urteil des Landgericht Berlin vom 13.03.2015, Aktenzeichen 65 S 396/14, hat der Mieter keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter eine unberechtigte Abmahnung zurücknimmt und aus seiner Mieterakte entfernt.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter einer Wohnung seinen Mieter abgemahnt, weil er davon ausging, dass dieser sie unberechtigt gewerblich nutzt. Der Mieter konnte im Nachhinein nachweisen, dass dem nicht so war – die Abmahnung war also unberechtigt.

Der Mieter verlangt auf dem Klageweg vom Vermieter die Tilgung der Abmahnung aus seiner Mieterakte. Der Vermieter weigert sich, die Abmahnung zurückzunehmen und aus der Akte zu entfernen. Er beruft sich darauf, dass eine Mieterakte keine Personalakte ist. (mehr …)

Von Sina, vor

Vermieterbescheinigung (Wohnungsgeberbestätigung) wird ab November 2015 wieder Pflicht

Das Bundesmeldegesetz ist geändert worden, vgl. § 19 Bundesmeldegesetz.

Ab 01.11.2015 ist die Vermieterbescheinigung wieder eingeführt worden. Der Vermieter ist künftig als Wohnungsgeber wieder verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung seiner Mieter mitzuwirken. Dies bedeutet, dass sich ein Mieter beim Einwohnermeldeamt nur an- oder abmelden kann, wenn er eine entsprechende Bestätigung des Wohnungsgebers / Vermieters vorlegt. Umgekehrt ist der Vermieter verpflichtet, eine solche Bestätigung für den Mieter auszustellen, damit dieser sich an- bzw. abmelden kann.

Der Vermieter hat gem. § 19 Bundesmeldegesetz auch das Recht, durch Rückfrage bei der Meldebehörde zu klären, ob sich die meldepflichtige Person tatsächlich an- bzw. abgemeldet hat.

Bei Verstößen droht ein Bußgeld. Wenn der Vermieter die Vermieterbescheinigung nicht oder nicht richtig ausstellt, hat er mit einem Bußgeld von bis zu € 1.000,00 zu rechnen. Wer einem anderen eine Wohnanschrift anbietet, ohne dass dieser dort tatsächlich einzieht oder einziehen will, muss sogar mit einer Geldbuße von bis zu € 50.000,00 rechnen. (mehr …)

Von Sina, vor

Kleinreparaturklausel darf Kosten für Verglasung und Lampen nicht auf den Mieter umlegen

Nach einem Urteil des AG Zossen vom 11.06.2015, Az. 4 C 50/15 darf der Vermieter in einer Kleinreparaturklausel nicht alle beliebigen Reparaturen auf den Mieter umlegen.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter in seine Kleinreparaturklausel sämtliche irgendwie anfallenden Reparaturen aufgenommen, auch solche für Spiegel, Verglasungen, Beleuchtungskörper usw. und damit auch für Dinge, die gerade nicht dem ständigen Zugriff des Mieters und der Abnutzung durch die Mietpartei unterliegen. Das AG Zossen war der Auffassung, dass diese Klausel zu weitreichend ist und erklärte sie insgesamt für unwirksam . (mehr …)

Von Sina, vor

Nach einem Urteil des Amtsgerichts München vom 19.03.2015 zum Aktenzeichen 412 C 29251/14 sollte man als Mieter vorsichtig mit wahrheitswidrigen Äußerungen sein, die den eigenen Vermieter betreffen.

Im vorliegenden Fall hatte eine Mieterin gegenüber ihren Nachbarn wahrheitswidrig behauptet, der Vermieter habe sie sexuell belästigt und sei geldgierig. Er würde Mieter abzocken und habe sie im Rahmen des letzten Besuches in ihrer Wohnung sexuell bedrängt.

Als der Vermieter hiervon hörte, hat er das Mietverhältnis fristlos gekündigt. (mehr …)

Von Sina, vor