§ 22 I a Bundesimissionsschutzgesetz: Fällt Lärm vom Bolzplatz unter diese Norm?

Gem. § 22 I a Bundesimmissionsschutzgesetz sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, seit der Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes im Jahre 2011 keine schädliche Umwelteinwirkung mehr, so dass bei der Beurteilung von Geräuscheinwirkungen dieser Art Immissionsgrenzen und Immissionsrichtwerte nicht herangezogen werden dürfen. (mehr …)

Von Sina, vor

DIN-Norm 4109 nicht anwendbar für selbstverursachte Geräusche in der eigenen Wohnung

Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes Spandau vom 04.04.2014 zum Aktenzeichen 3 C 576/13 kann der Mieter die Verletzung der DIN-Norm 4109 (Geräuschgrenzwerte für Wohn- und Schlafräume: maximal 35 dB) jedenfalls dann nicht rügen, wenn er selbst Herr der Verursachen dieser Geräusche ist.

Im vorliegenden Fall besaß der Mieter zwischen Badezimmer und Schlafzimmer eine Trennwand von 6 cm Dicke, in der Wasserleitungen verliefen. Die Geräusche von laufendem Wasser aus seiner eigenen Wohnung sowie die Betätigung der Armaturen im Badezimmer, konnte er im angrenzenden eigenen Schlafzimmer hören. (mehr …)