Airbnb-Kündigung erst nach vorheriger Abmahnung

Nach einem aktuellen Urteil des LG Amberg vom 09.08.2017, AZ: 24 S 299/17 und einem älteren Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27.07.2016, AZ: 67 S 154/16 kann ein Vermieter, der seinen Wohnraummieter der unzulässigen Airbnb-Vermietung überführt, das Mietverhältnis nicht sofort fristlos wegen unbefugter Untervermietung kündigen, sondern muss zunächst eine Abmahnung formulieren.

 

Im vorliegenden Fall des LG Amberg hatte der Mieter seine Wohnung über die Internet-Plattform Airbnb zur Vermietung an Feriengäste angeboten. Drei Vermietungen konnte er auf diesem Wege realisieren, bevor der Vermieter das Mietverhältnis fristlos wegen unerlaubter Untervermietung gekündigt hat.

Das Landgericht Amberg hat die Räumungsklage abgewiesen und die Kündigung für unwirksam erklärt. (mehr …)

Hohe Anforderungen für Verwertungskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB)

Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 27.09.2017, AZ: VIII ZR 243/16 bleiben die Hürden für eine Verwertungskündigung hoch.

 

Im vorliegenden Fall hatte die V-KG im Jahre 2015 ein Gebäude gekauft und war dadurch in einen Wohnraummietvertrag eingetreten. Das Mietverhältnis selbst bestand seit dem Jahre 2012. Die V-KG war außerdem Eigentümerin des Nachbargrundstücks. Dieses Nachbargrundstück hatte sie an die S-KG verpachtet, die dort ein Modehaus betreibt. Beide Gesellschaften sind sowohl persönlich wie auch wirtschaftlich miteinander verbunden. (mehr …)

Von Sina, vor

BGH kassiert Schriftformheilungsklauseln (§ 550 BGB)

Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 27.09.2017 (AZ: XII ZR 114/16) hat der BGH entschieden, dass sämtliche Schriftformheilungsklauseln, die es üblicherweise gerade in Gewerberaummietverträgen gibt, unwirksam sind, da sie mit der nichtabdingbaren Vorschrift des § 550 BGB unvereinbar sind.

 

Gemäß § 550 BGB bedürfen Mietverträge, die für länger als ein Jahr geschlossen werden, der Schriftform und können bekanntlich trotz länger vereinbarter Laufzeit vorzeitig mit gesetzlicher Frist gekündigt werden, wenn sie einen Schriftformmangel aufweisen. (mehr …)

Von Sina, vor

Keine formularvertragliche Verlängerung der Verjährung von Vermieteransprüchen (§ 548 Abs. 1 BGB)

Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 08.11.2017, AZ: VIII ZR 13/17 ist eine Klausel in einem Formularmietvertrag (Allgemeine Geschäftsbedingungen) unzulässig, in der der Vermieter die in § 548 Abs. 1 BGB abschließend geregelte 6-monatige Verjährung seiner Ersatzansprüche gegen den Mieter auf 12 Monate verlängert.

 

Im vorliegenden Fall war der Mieter von 2003 bis Dezember 2014 Vertragspartner des Vermieters gewesen. Die Wohnung hatte er Ende Dezember 2014 zurückgegeben. Etwaige Ersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter wegen Verschlechterung der Mietsache wären daher Ende Juni 2015 verjährt gewesen. (vgl. § 548 Abs. 1 BGB). (mehr …)

Von Sina, vor