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Kein Akteneinsichtsrecht bei datenschutzrechtlichem Auskunftsanspruch gem. § 34 BDSG
Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 08.08.2017 (172 C 1891/17) entschieden, dass ein Betroffener, der sein Auskunftsrecht gem. § 34 BDSG wahrnimmt, keinen generellen Anspruch auf Akteneinsicht oder Herausgabe von Unterlagen hat. Die verantwortliche Stelle hat den Auskunftsanspruch also erfüllt, wenn sie dem Betroffenen die Auskunft über die gespeicherten Weiterlesen…