Ungeplante Nachtlandung – Das schaffe ich noch!
SCAN6107_000 Artikel aus dem aerokurier 1/2011 mitgeteilt durch Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg
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1. Terminvereinbarung
Die Aufsichtsbehörde hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Termin. Wenn der Termin für den fliegerärztlichen Sachverständigen nicht zu arrangieren ist, dann kann er die Aufsichtsbehörde bitten, einen anderen Termin zu nennen.
2. Einsicht in Pilotenakten
Sofern die Aufsichtsbehörde vor dem Aufsichtsbesuch eine Liste mit Namen von Piloten übersendet, in deren Patienten-Akten Einsicht beim Aufsichtsbesuch gewünscht wird, so ist dieses rechtswidrig.
Nach § 24 e Abs. 7 LuftVZO darf die aufsichtsführende Stelle ausschließlich anonymisiert Einsicht in medizinische Daten erhalten.
Dies bedeutet, dass die Aufsichtsbehörde nicht unter Bezugnahme auf einen Bewerber dessen Akte zur Einsicht verlangen darf.
Hierfür gibt es nur eine Ausnahme: (mehr …)
Januar adler 2011 Artikel ab Seite 6 mitgeteilt durch Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg
Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 06.05.2010 – Aktenzeichen: 33 C 4250/09-26 – muss der Mieter dulden, dass der Vermieter die Nachtspeicherheizung auf eine moderne Zentralheizung umstellt, obwohl nach der EnEV2009 Nachtspeicherheizungen, die vor 1990 aufgestellt wurden, noch bis 2020 betrieben werden dürfen. Wenn der Vermieter vorausschauend und Weiterlesen