Hohe Anforderung an Gewährung von Räumungsschutz gem. § 765 a ZPO

Nach einem aktuellen Beschluss des Landgerichtes Köln vom 12.10.2010 zum Aktenzeichen 10 T 287/10 kann Räumungsschutz für einen Mieter nur gewährt werden, wenn die Räumung eine unzumutbare Härte darstellt.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter gegen den Mieter einen Räumungstitel erstritten und die Zwangsräumung der Wohnung für den 13.10.2010 anberaumen lassen. Der Mieter hat einen Räumungsschutzantrag mit dem Hinweis gestellt, dass er ab 15.11.2010, also gut einen Monat später, eine neue Wohnung beziehen kann. Der Umzug schlägt mit 10.000,00 € zu Buche – so der Mieter. Es sei für ihn eine unzumutbare Härte, für die verbleibenden restlichen fünf Wochen bis zum Bezug seiner neuen Wohnung die jetzige Wohnung zu räumen. Der Vermieter könne – so die Auffassung des Mieters – noch einen Monat abwarten, zumal der Umzug 10.000,00 € kostet. (mehr …)

Hohe Heizkosten allein sind kein Minderungsgrund

Nach einem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 08.07.2010 zum Aktenzeichen 24 U 222/09 sollen außergewöhnlich hohe Heizkosten als solche noch keinen Mangel der Mietsache darstellen, der zur Mietminderung berechtigen würde. Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter eine vorhandene, funktionstaugliche Heizungsanlage tauscht, nur weil es andere, wirtschaftlichere Anlagen Weiterlesen

Von Sina, vor

Versorgungssperre im Wohnraummietrecht zulässig?

Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen (Geschäfts-Nr. 7 C 31/09) soll es zulässig sein, einem Mieter einer Wohnung zumindest das warme Wasser abzudrehen, wenn er längere Zeit keine Miete gezahlt hat. Im vorliegenden Fall hatte der Mieter drei Monate Mietrückstand und räumte auch nach fristloser Kündigung nicht. Der Vermieter Weiterlesen

Von Sina, vor

Kann die Luftfahrtbehörde Checkpiloten vorschreiben?

In einem Luftfahrtunternehmen sind nach EU-OPS 1.965 Piloten in alle 6 Monate einer Befähigungsüberprüfung zu unterziehen. Die Gültigkeit der Befähigungsüberprüfung beträgt dann 6 Kalendermonate zuzüglich des verbleibenden Rests des Ausstellungsmonats.

Viele Luftfahrtbehörden haben das Ansinnen, selbst die Personen zu bestimmen, die die Befähigungsüberprüfung durchführen dürfen. Gern werden hier die eigenen Mitarbeiter der Luftfahrtbehörde eingesetzt.

Begründet wird dies mit einer angeblichen Verobjektivierung. Hier besteht seitens des Luftfahrtunternehmers allerdings der Verdacht, dass die Mitarbeiter der Luftfahrtbehörde nur Flugstunden bekommen sollen. (mehr …)