Keine automatische Erstattung der Mietminderung durch den Bauherrn auf dem Nachbargrundstück

Das Landgericht Hamburg hat in einem bisher nicht veröffentlichten Urteil vom 28.05.2010 (Az.: 317 O 45/10) noch einmal bestätigt, dass ein Vermieter, der Mietminderungen seiner Mieter durch Baulärm vom Nachbargrundstück hinnehmen muss, diese Minderungsbeträge nicht eins zu eins an den Bauherrn auf dem Nachbargrundstück weiterreichen und von dort Schadensersatz verlangen kann.

Zwar gibt es ein Urteil des Landgerichtes Hamburg aus den 90er Jahren, wonach einmal für einen Einzeleigentümer einer Eigentumswohnung entschieden wurde, dass er 6 % der Mietminderung seiner Mieterin selbst zu tragen hat und die restlichen Minderungsanteile vom Bauherrn des Nachbargrundstückes als Entschädigung erhält, doch hat das Landgericht Hamburg in seinem aktuellen Urteil vom 28.05.2010 noch einmal festgehalten, dass dies keine Entscheidung war, an der sich alle künftigen Mietminderungen wegen Baulärm vom Nachbargrundstück orientieren werden. (mehr …)

Vorrang des Nacherfüllungsanspruches gem. § 439 BGB

Der BGH (Urteil vom 12.01.2011 – VIII ZR 346/09) hatte wieder einmal über die Frage zu entscheiden, ob einem Käufer ein Anspruch auf Schadenersatz gem. §§ 437 Nr. 3, 280 ff. BGB zusteht, bevor er dem Verkäufer das Recht auf Nacherfüllung aus § 439 BGB einräumt.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin, die als gewerbliche Restwertkäuferin tätig ist, von der Beklagten einen unfallbeschädigten Pkw in einer Internet-Restwertbörse gekauft.

Auf einem der von der Beklagten ins Internet gestellten Fotos war eine Standheizung zu sehen, die allerdings in der Beschreibung des Fahrzeuges nicht als Zusatzausstattung angegeben war und nach dem Willen der Beklagten auch nicht mit veräußert werden sollte.  (mehr …)

Von Sina, vor

Diskriminierung eines Arbeitnehmers wegen unterschiedlicher Länge des Erholungsurlaubs bei zunehmendem Lebensalter

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 18.01.2011 – 8 Sa 1274/10) hatte über die Frage zu entscheiden, ob die nach dem Lebensalter gestaffelten Urlaubsansprüche im „Manteltarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westphalen“ gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoßen.

In diesem Tarifvertrag ist geregelt, dass den Mitarbeitern bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 30 Urlaubstage, nach dem vollendeten 20. Lebensjahr 32 Urlaubstage, nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 34 Urlaubstage und nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 36 Urlaubstage pro Jahr zustehen. (mehr …)

Von Sina, vor