Nach einem Beschluss des BGH vom 22.01.2013 zum Aktenzeichen VIII ZR 329/11 kommt es für die Frage, ob der Mieter in seiner Mietwohnung einen Hund halten darf, allein darauf an, welche mietvertraglichen Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter existieren.

Wenn danach die Hundehaltung seitens des Vermieters geduldet werden muss, kann der Vermieter die Abschaffung des Hundes nur dann verlangen, wenn dieser den Hausfrieden stört, z. B. durch anhaltendes Bellen, Jaulen o. ä.

Die Frage, ob der Hund von seiner Rasse oder Größe her in die Wohnung passt und dort artgerecht gehalten werden kann, ist indes kein Kriterium, das den Vermieter befähigen kann, die Abschaffung des Hundes zu fordern.

Eine nicht artgerechte Haltung des Tieres, wodurch das Tier aufgrund eines zu geringen Auslaufes eventuell leidet, wäre unter Umständen nach dem Tierschutzgesetz zu ahnden, ist aber keine Frage, die zwischen Vermieter und Mieter zu klären ist. Der Vermieter kann die Frage einer möglicherweise nicht artgerechten Haltung jedenfalls nicht zum Anlass nehmen, die Abschaffung des Hundes zu fordern.

Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter in Hamburg im III. Stock seiner Altbauwohnung, die 95 m² groß ist, einen Bearded Collie gehalten, der eine Schulterhöhe von ca. 55 cm hat und etwa 22 kg schwer wird. Der Vermieter hat die Auffassung vertreten, dass der Mieter dieses Tier in einer Wohnung im III. Stock mitten in Hamburg nicht artgerecht halten kann, weil es sich um einen schottischen Hütehund handelt, dessen Aufgabe es ist, stundenlang über die Felder zu streifen und Schafe zu hüten.

Der BGH gibt hier dem Mieter recht und vertritt die Auffassung, dass es für die mietrechtliche Betrachtung der Zulässigkeit der Hundehaltung allein auf die Klausel im Mietvertrag und nicht auf weitere Aspekte einer möglichen artgerechten oder nicht artgerechten Haltung des Tieres ankommt.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht unter www.luftrecht24.de