Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom November 2010 (AZ: VIII ZR 11210) darf der Vermieter auch ungeeichte Wasserzähler zur Abrechnung von Wasserkosten benutzen. Im zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter für die Abrechnung der Wasserkosten in der Nebenkostenabrechnung Wasserzähler genutzt, deren Eichfrist schon abgelaufen war. Der Mieter hatte dies moniert und Abrechnung auf Quadratmeterbasis ohne Berücksichtigung der abgelesenen Zählerwerte verlangt. Mit diesem Verlangen ist er gescheitert.

Der BGH hat entschieden, dass der Vermieter auch Wasserzähler, deren Eichfrist abgelaufen ist, noch zur Abrechnung der Wasserkosten benutzen darf, sofern er beweisen kann, dass die Geräte verlässlich funktioniert haben. Dies ist durch Überprüfung einer Eichstelle nachgewiesen worden, so dass der Mieter keinen Anspruch auf Abrechnung auf Quadratmeterbasis hat, sondern die abgelesenen Werte der Wasseruhren gegen sich gelten lassen muss.

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

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