Der große Senat des BFH (GrS 1/06) hat seine gesamte bisherige Rechtsprechung aufgegeben, nach der Reisen in jedem Falle insgesamt als Einheit zu beurteilen sind. Wenn also ein Reiseabschnitt privat veranlasst war, so hat dieses regelmäßig dazu geführt, dass die Reise einen privaten Charakter hatte, selbst dann, wenn der private Teil der Reise kürzer ist als der berufliche Teil.

Der Senat legt zwar in seinem Urteil dar, dass er grundsätzlich an seiner Rechtsprechung festhält, allerdings liegt die wesentliche Änderung in der Rechtsprechung darin, dass bei gemischt beruflich/privaten Aufwendungen eine Aufteilung stattfinden kann, außer, der berufliche Teil ist zu vernachlässigen (unter 10 % der Kosten). Wenn beispielsweise an eine Vortragsveranstaltung von zwei Tagen ein zweitägiger Skiurlaub angehängt wird, so sind die Unterbringungskosten während des Aufenthalts vor Ort während der Vortragsveranstaltung abzugsfähig, die Verpflegungsmehraufwendungen für diese beiden Tage und die anteiligen Flugkosten im Verhältnis der betrieblichen und privaten Zeitanteile.

Wenn der Unternehmer sogar als Vortragender und Mitveranstalter der Veranstaltung tätig ist, können sogar die gesamten Kosten ersatzfähig sein.

mitgeteilt durch Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

www.brueggemann-hinners.de

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