Nicht nur beim Autokauf gilt es heute wachsam zu sein, sondern auch in dem Augenblick, wo man sich als Mitmieter einer Wohnung von seinem Lebensgefährten trennt und aus der gemeinsamen Wohnung einfach im spontanen Ärger auszieht. Zwar hat man vielleicht mit dem Ex-Partner noch eine schriftliche Regelung dahingehend getroffen, dass er einen von allen Ansprüchen aus dem gemeinsamen Mietverhältnis freihält, doch genügt dies nicht als Freibrief gegenüber dem Vermieter, der vielleicht nach Jahren doch noch Ansprüche aus dem gemeinsamen Mietverhältnis geltend macht, weil der Ex-Partner irgendwann die Mieten nicht mehr gezahlt hat. 

Bei gemeinsamen Mietverhältnissen, die von einem Partner einseitig durch Auszug „beendet“ werden, gilt nämlich Folgendes:

Tatsächlich aus der Haftung entlassen werden kann man bei einem gemeinsamen Mietvertrag nur, wenn Vermieter und Ex-Partner gemeinsam schriftlich bestätigen, dass die Entlassung aus dem ursprünglich gemeinsamen Mietverhältnis gestattet wird und der Ex-Partner mit dem Vermieter das Mietverhältnis künftig allein fortsetzt. Nur eine solche schriftliche Bestätigung schützt vor künftiger Inanspruchnahme durch den Vermieter.

Hat der Vermieter diese Äußerung nur mündlich getan, wird man später Beweisprobleme haben, so dass man sich eine etwaige Entlassung aus dem Mietverhältnis immer schriftlich bestätigen lassen sollte. Die Vereinbarung ist darüber hinaus auch nur dann wirksam, wenn der Ex-Partner als Mitmieter dieser Vereinbarung auch zustimmt, sie also mit unterzeichnet – eine echte Vereinbarung mit drei Unterschriften!

Hat man bei Auszug eine solche Vereinbarung nicht in der Tasche, kann man das Pech haben, dass der Vermieter sich jahrelang nicht meldet, solange der Ex-Partner weiter treu die Miete zahlt, doch kann der Vermieter jederzeit auf den ausgezogenen Mieter, der weiter in der Haftung verbleibt, zurückgreifen. Dies geht auch nach 18 Jahren noch problemlos, wenn der Ex-Partner z. B. erst nach 18 Jahren Mietrückstände auflaufen lässt oder die Wohnung mit Mängeln an den Vermieter zurückgibt. Hier hat es schon so manche böse Überraschung gegeben. Der längst verschollen geglaubte Lebenspartner kam dann plötzlich als „Bumerang“ zurück …

Schützen kann man sich bei einem Auszugswunsch aus der gemeinsamen Wohnung nur dadurch, dass man entweder Vermieter und Ex-Partner zur oben geschilderten Vereinbarung bewegt und von beiden gemeinsam aus dem Mietverhältnis schriftlich entlassen wird. Alternativ kann man seinen Ex-Partner auf gemeinsame Kündigung der ehemals gemeinsamen Wohnung verklagen, so dass dieser gezwungen ist, das Mietverhältnis auch aufzugeben. Eine solche Klage ist problemlos möglich und wird immer zugunsten desjenigen ausgehen, der die Wohnung verlassen möchte, denn der ausscheidende Mieter hat Anspruch darauf, dass sein Mitmieter gemeinsam mit ihm kündigt, wenn der ausscheidende Partner ausziehen will. Der Mitmieter hat in diesem Falle dann immer noch die Möglichkeit, sich gegebenenfalls mit dem Vermieter dahingehend abzustimmen, dass der Vermieter mit ihm einen neuen Mietvertrag eingeht, in dem dann nur er allein als neuer Mieter aufgeführt ist.

Bevor man daher im Ärger die gemeinsame Wohnung verlässt und hofft, nie wieder von Ex-Partner oder Vermieter zu hören, sollte man in einem Moment der Klarsichtigkeit entweder auf gemeinsame Kündigung des Mietverhältnis drängen oder sich von Vermieter und Ex-Partner eine Bescheinigung unterschreiben lassen, wonach man selbst aus dem Mietverhältnis befreit wird. Wer Beides nicht tut und gutgläubig hofft, hier mit einem blauen Auge davonzukommen, kann – wie oben geschildert – Pech haben, auch nach Jahrzehnten noch zahlen zu müssen.

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg