Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 19.05.2010 (Aktenzeichen VIII ZR 122/09) können die Anforderungen an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens gegenüber einem Wohnungsmieter auch durch ein Sachverständigengutachten erfüllt werden, das sich gerade nicht unmittelbar auf die Wohnung des Mieters, sondern auf andere, nach Größe und Ausstattung vergleichbare Wohnungen bezieht.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter zur Begründung seiner Mieterhöhung lediglich ein sog. „Typengutachten“ vorgelegt. Das bedeutet, dass das Gutachten sich nicht unmittelbar auf die Wohnung der beklagten Mieterin, sondern auf andere, nach Größe und Ausstattung vergleichbare Wohnungen bezog. Die Mieterin stimmte der Mieterhöhung nicht zu und meinte, das zur Begründung herangezogene Gutachten sei deshalb mangelhaft, weil es nicht konkret ihre Wohnung, sondern nur ähnliche, vergleichbare Wohnungen betreffe.
Der BGH teilt diese Auffassung nicht und hat im oben genannten Urteil entschieden, dass das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters den formellen Anforderungen des § 558 a BGB entspricht. Es genügt, wenn dem Mieterhöhungsverlangen das Sachverständigengutachten beigefügt ist und der Gutachter in seinem Gutachten eine Aussage über die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete ähnlicher Wohnlagen trifft und die zu beurteilende Wohnung in das ortsübliche Preisgefüge einordnet. Hierdurch ist der Mieter ausreichend in der Lage, nachzuvollziehen, warum für seine Wohnung eine Mieterhöhung begehrt wird.
mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg