Nach einem Urteil des Amtsgerichtes München vom 11.12.2012 zum Aktenzeichen 473 C 25342/12 ist der Mieter verpflichtet, Reparaturmaßnahmen am Haus zu dulden, wenn diese zur Beseitigung von Schäden erforderlich sind, auch wenn diese Reparaturmaßnahmen zunächst eine optische Beeinträchtigung darstellen.

Im vorliegenden Fall wollte der Vermieter Fenster und Balkontür in einer Mietwohnung tauschen, weil diese unstreitig undicht waren. Die neuen Fenster sollten innen und außen allerdings weiß sein, während der Mieter bisher Fenster in der Farbe „Eiche braun“ hatte.

Als der Einbau beginnen sollte, weigerte sich der Mieter aufgrund dieser Farbabweichung den Umbau zu dulden und verlor vor dem Amtsgericht München.

Das Amtsgericht München hat dem Vermieter recht gegeben, denn der Vermieter hatte zuvor angeboten, die alten Fenster ebenfalls weiß nachstreichen zu lassen, um eine optische Übereinstimmung wiederherzustellen. Auch dies hatte der Mieter abgelehnt. Daraufhin entschied das Amtsgericht München, dass der Mieter den Einbau der neuen Fenster und der neuen Balkontür in weiß zu dulden hat.

Ein Mieter hat grundsätzlich Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache nötig sind. Die neuen Fenster und die neue Balkontür waren in diesem Sinne nötig, da die alten Fenster schon seit längerem undicht waren. Die Maßnahmen waren dem Mieter auch zumutbar, zumal der Vermieter angeboten hatte, nach Einbau eine farbliche Angleichung durch das Streichen der alten Fenster vorzunehmen.

Für den Mieter stellt es auch keine erhebliche Beeinträchtigung dar, wenn er künftig statt Fenster in Eiche braun dann Fenster in weiß benutzen muss. Dies ist hinzunehmen, wobei das Amtsgericht München sogar davon ausgeht, dass die unterschiedlichen Farben der Fensterrahmen hinzunehmen wären, wenn der Vermieter sich weigern würde, eine farbliche Angleichung vorzunehmen. Nach Auffassung des Amtsgerichtes München stellen die unterschiedlichen Farben der Fenster nur eine minimale optische Beeinträchtigung dar, die dem Mieter zuzumuten sind.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de