§ 19 des Beurkundungsgesetzes soll geändert werden. Der Bundestag hat eine Gesetzesänderung dahingehend beschlossen, dass der Verbraucher besser vor betrügerischen Machenschaften im Zusammenhang mit Schrottimmobilien geschützt werden soll.

Die neue Fassung von § 17 Beurkundungsgesetz (BeurkG) soll vorsehen, dass Notare künftig dem Käufer den geplanten Kaufvertrag mindestens zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin zur Verfügung stellen müssen. Unterschreiten sie diese Frist, müssen sie die Gründe hierfür in der Akte schriftlich vermerken. Werden einem Notar wiederholte Verstöße gegen dieses Vorgehen nachgewiesen, riskiert er seine Zulassung bzw. kann seines Amtes enthoben werden. Eine entsprechende Änderung ist in die Bundesnotarordnung aufgenommen worden.

Aktuell ist es so, dass der Notar zwar darauf hinwirken soll, dass der Käufer der Immobilie den Vertrag zwei Wochen vor Unterzeichnung zur Kenntnis erhält, doch ist der Notar nicht verpflichtet, selbst dafür zu sorgen, dass der Vertrag übersandt wird. Die Übermittlung kann auch durch den Unternehmer, z.B. den Bauträger oder auch einem Vertriebsmitarbeiter oder sonstigen Beteiligten erfolgen. Der Notar durfte bisher darauf vertrauen, dass der Käufer auf die Frage, ob er den Vertrag rechtzeitig vorher erhalten hat, wahrheitsgemäß antwortet.

Das ist jetzt anders – der Notar muss sich selbst darum kümmern, dass der Käufer den Vertrag tatsächlich im Rahmen der erwähnten zwei Wochen Frist vor Beurkundung bekommt.

Wenn das Änderungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist, tritt die neue Regelung am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonates in Kraft.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de

 

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