Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 15.07.2009 (Az. IIX ZR 340/09) ist der Vermieter nun doch nicht verpflichtet, die Kosten für Frischwasser und Schmutzwasser in der Betriebskostenabrechnung getrennt auszuweisen. Dies jedenfalls dann nicht, wenn die Umlage dieser Kosten auch einheitlich nach dem durch Zähler erfassten Frischwasserverbrauch vorgenommen wird. Nach Auffassung des BGH ist eine Betriebskostenabrechnung formell ordnungsgemäß erstellt, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB genügt. Sie muss also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten. Grundsätzlich wird hierzu eigentlich verlangt, dass sämtliche angesetzten Kostenarten einzeln abgerechnet werden, doch ist es nach Auffassung des BGH zulässig, dass Frischwasser- und Schmutzwasserkosten, also eigentlich zwei unterschiedliche Positionen, zusammengefasst werden. Für die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter ist eine Aufteilung dieser beiden Kosten jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn die Umlage einheitlich nach dem durch Zähler erfassten Frischwasserverbrauch vorgenommen wird. Anhand dieser Zahlen ist es dem Mieter ohne Weiteres möglich, selbst nachzuvollziehen, ob die in Rechnung gestellten Kosten umlagefähig sind und ob hier der richtige Umlageschlüssel zugrunde gelegt wurde.
mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg
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