Der BGH (Urteil vom 09.03.2011 – VIII ZR 266/09) hatte über die immer wieder auftretende Frage zu entscheiden, wer die Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach Durchführung von Nachbesserungsarbeiten durch den Verkäufer trägt.

Im hier streitgegenständlichen Fall beanstandete der klagende Käufer bereits kurz nach Übergabe eines von der Beklagten erworbenen Neuwagens verschiedene Mängel, darunter ein Fehler des Motors, der sich in Zündaussetzern, sporadischem Leistungsverlust und Rütteln des Motors zeigte. 

Die beklagte Verkäuferin des Fahrzeuges führte hierzu mehrfach Nachbesserungsarbeiten durch, die nach Meinung des Klägers aber nicht zum Erfolg führten, so dass er schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte.

Nachdem die Beklagte die Rückabwicklung des Vertrages außergerichtlich verweigerte, erhob der Kläger Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der erlangten Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen Rückgabe des erworbenen Fahrzeuges.

Im Prozess selbst wurde im Rahmen der Sachverständigenbegutachtung erstmals bei der dritten Begutachtung festgestellt, dass der vom Kläger behauptete Mangel tatsächlich vorlag. Es war dem Sachverständigen indes nicht möglich festzustellen, wann dieser Mangel erstmalig aufgetreten war.

Das Landgericht hat die Klage daraufhin abgewiesen, das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil dieser nicht habe beweisen können, dass der vom Sachverständigen festgestellte Mangel auf der erfolglosen Nachbesserung der Beklagten beruhe und nicht etwa auf eine neue Mangelursache zurückzuführen sei.

Hiergegen hat der Kläger sodann Revision zum BGH eingelegt, die im Ergebnis Erfolg hatte.

Der BGH hat hier seine Rechtsprechung dahingehend bekräftigt, dass der Käufer, der die Kaufsache nach der Nachbesserung durch den Verkäufer wieder entgegen nehme, zwar grundsätzlich die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung trage, diese sich allerdings nicht auf die Frage erstrecke, auf welche Ursache ein Mangel der verkauften Sache zurückzuführen sei, sofern ausgeschlossen werden könnte, dass der Mangel auf unsachgemäßes Verhalten des Klägers zurückzuführen sei.

Wenn in Fällen wie dem Vorliegenden ein Mangel auch nach mehrfacher Nachbesserung durch die Verkäuferin weiter vorliege, müsse der Käufer nicht mehr nachweisen, dass dieser Mangel auf derselben technischen Ursache beruhe wie zuvor.

mitgeteilt durch Rechtsanwalt Jan Kröger, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg