Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 29.02.2012, Aktenzeichen VIII ZR 155/11, ist ein Mieter nicht zwingend verpflichtet, zum Nachweis der Berechtigung einer Mietminderung ein detailgetreues, tägliches Lärmprotokoll zu führen. Im Einzelnen:
Im vorliegenden Fall hatte der Mieter in einem Berliner Mehrfamilienhaus über einen längeren Zeitraum 20 % der Miete einbehalten, weil der Vermieter diverse Wohnungen im Objekt als Ferienwohnungen an Touristen vermietet hatte. Dies hat erhebliche Belästigungen durch Lärm und Schmutz verursacht.
Der Mieter hatte zum Nachweis dieser Beeinträchtigungen nur allgemein vorgetragen, in welchem Zeitraum die Beanstandungen vorgekommen sind und um welche Beanstandungen es sich im Einzelnen handelte, ohne aber hierfür ein detailgetreues, taggenaues Lärmprotokoll zu führen.
Der Vermieter hat die Mietminderungen beim Mieter eingeklagt und die Wohnung wegen der aufgelaufenen Mietrückstände gekündigt mit der Begründung, dass ein allgemeiner Vortrag zu vorgekommenen Beeinträchtigungen niemals genügen kann, um eine Mietminderung zu rechtfertigen. Für eine Mietminderung über einen längeren Zeitraum sei immer ein taggenaues, detailgetreues Lärmprotokoll erforderlich.
Diese Auffassung teilt der BGH nicht. Der Mieter hat durch allgemeinen Vortrag und die Beschreibung des Beanstandungszeitraumes nachvollziehbar beschrieben, welche Beeinträchtigungen ihn zur Mietminderung veranlasst haben. Vor diesem Hintergrund sei – so der BGH – kein zusätzliches, detailgetreues, taggenaues Lärmprotokoll mehr erforderlich.
Der BGH gab den Mietern daher Recht und bescheinigte ihnen die 20%ige Mietminderungsbefugnis, weshalb die Räumungsklage des Vermieters ins Leere ging.
mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg