Nach einem aktuellen BGH-Urteil ist § 556 BGB, der für Wohnraummiete eine Abrechnungsfrist für Nebenkostenabrechnungen vorgibt, nicht entsprechend auf Gewerberaummietverträge anzuwenden:

Gem. § 556 Abs. 3 Satz 2 hat der Vermieter für Wohnraum die Nebenkostenabrechnung bekanntlich spätestens bis zum Ablauf des 12. Monates nach Ende des Abrechnungszeitraumes zu erstellen und dem Mieter zu übermitteln. Nach Ablauf dieser Frist ist er mit Nachforderungen ausgeschlossen. 

Diese Frist gilt nach Auffassung des BGH nicht für Gewerberaum-Miete. Der Vermieter einer Gewerbe-Immobilie kann die Nebenkosten auch nach Ablauf dieser Jahresfrist dem Mieter noch in Rechnung stellen, ohne mit einer Nachzahlung ausgeschlossen zu sein. Im aktuellen BGH-Urteil hatte der Vermieter die Abrechnung für das Jahr 2002 erst im September 2004 präsentiert – laut BGH ist dies nicht zu spät.

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg