Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 09.06.2010 zum Aktenzeichen XII ZR 171/08 kann der Vermieter einer Gewerberäumlichkeit den Mietvertrag auf einen anderen Vermieter übertragen, wenn der Mieter dieser Übertragung zustimmt. Dabei reicht es nach Auffassung des BGH, dass im Mietvertrag eine Klausel enthalten ist, wonach die Parteien vereinbart haben, dass der Vermieter das Recht hat, den Vertrag jederzeit auf eine andere Gesellschaft zu übertragen. Hat der Mieter dieser Klausel bei Unterzeichnung des Mietvertrages zugestimmt, kann er sich gegen eine spätere Übertragung des Vertrages auf einen anderen Vermieter nicht mehr wehren.

Die Übertragungsklausel ist auch nicht etwa wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. Zwar ist dem Deutschen Recht eine freie Übertragbarkeit eines Vertrages auf einen Anderen fremd, doch sieht das Mietrecht in verschiedenen Vorschriften trotzdem einen Übergang von Mietverträgen auf eine andere Person vor und steht damit einem Wechsel des Vermieters ohne den Willen des Mieters durchaus aufgeschlossen gegenüber.

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

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