Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 06.10.2010 zum Aktenzeichen VIII ZR 271/09 kann ein gewerblicher Großvermieter keine außergerichtlichen Anwaltskosten für die Fertigung eines einfachen Kündigungsschreibens geltend machen. Als Wohnungsunternehmen, das über eine Vielzahl an Wohnungen verfügt, muss rechtlich geschultes Personal vorhalten, das auch ohne anwaltliche Hilfe in der Lage ist, in rechtlich und tatsächlich einfachen Fällen ein Kündigungsschreiben zu formulieren. Erleichtert sich das Wohnungsunternehmen diese Arbeit dadurch, dass es frühzeitig einen Anwalt einschaltet, der die Kündigung ausbringt und zustellt, so ist dies dem Wohnungsunternehmen zwar unbenommen, doch kann es die hierdurch entstehenden außergerichtlichen Anwaltskosten nicht auf den Mieter abwälzen. Nach Auffassung des BGH sind derartige Kosten nicht erforderlich und auch nicht zweckmäßig und daher vom Mieter nicht als Verzugsschaden zu erstatten. Dies soll selbst dann gelten, wenn der gewerbliche Großvermieter keine eigene Rechtsabteilung hat und nur über normal geschultes Personal ohne Hochschulausbildung verfügt.

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg