Das BAG hat in einem Urteil vom rechtmäßig 21. Juli 2009 – 1 AZR 566/08 – entschieden, dass die Betriebsparteien eine Höchstgrenze für eine Sozialplanabfindung vorsehen können. Eine solche Kappungsgrenze behandelt alle davon betroffenen Arbeitnehmer gleich. Diese Gruppenbildung ist mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar.

Bei einem Sozialplan handelt es sich um eine Einigung zwischen dem Unternehmer und dem Betriebsrat über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, § 112 I 2 BetrVG.

Bei Abfindungen, deren maßgeblicher Berechnungsfaktor die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist, können die Betriebsparteien davon ausgehen, dass von einer Kappungsgrenze vor allem langjährige und damit lebensältere Beschäftigte betroffen sein werden.

In dem vom BAG entschiedenen Verfahren ist daher gerügt worden, es läge eine Altersdiskriminierung vor. Es fehlt hier aber an einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung wegen des Alters. Durch eine Höchstbetragsklausel, die nicht nach dem Alter differenziert, werden Arbeitnehmer wegen ihres Lebensalters unmittelbar weder bevorzugt noch benachteiligt. Es liegt auch keine mittelbare Altersdiskriminierung vor.

Dieses gilt insbesondere auch dann, wenn von der Höchstbegrenzung typischerweise mehr ältere als jüngere Arbeitnehmer betroffen sind. Die älteren Arbeitnehmer werden durch eine Höchstbegrenzungsklausel nicht anders, sondern genauso behandelt wie die jüngeren Arbeitnehmer.

mitgeteilt durch Rechtsanwalt Jan Kröger, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

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