Nach einem aktuellen Urteil des LG Frankfurt/Oder vom 28.05.2010, Az. 6a S 126/09, ist ein Vermieter nicht verpflichtet, einem Mieter einen Außenbriefkasten zu stellen, der für den Briefträger jederzeit auch vor dem Haus von außen zugänglich ist.
Die Wohnung des Mieters liegt in einem Mehrfamilienhaus und hat Innenbriefkästen, die im Hausflur angebracht sind und von außen nicht ohne Haustürschlüssel erreicht werden können. Für die Postzustellung hatte der Vermieter dem Briefträger der Post sowie den Zustellern diverser privater Zustelldienste Schlüssel gegeben, damit diese die Briefkästen bedienen können.
Dem Mieter war die aus seiner Sicht beliebige Verteilung von Schlüsseln an unbefugte Dritte zu viel, da damit nach seiner Auffassung jeder ins Haus gelangen kann. Er verlangte daher vom Vermieter, eine Briefkastenanlage außen vor der Wohnungseingangstür zu montieren, die jeder erreichen kann, ohne dass hierfür Schlüssel für das Treppenhaus ausgehändigt werden müssen.
Der Vermieter weigerte sich, der Mieter begann daraufhin mit einer Mietminderung.
Das Landgericht Frankfurt/Oder hat jetzt dem Vermieter Recht gegeben und entschieden, dass die Wohnung keinen Mangel hat, nur weil die Briefkästen im Hausflur liegen. Der Vermieter sei auch nicht verpflichtet, die vom Mieter verlangte Außenbriefkastenanlage zu montieren.
Nach Auffassung des Gerichtes muss die Wohnung nur so beschaffen sein, dass überhaupt Post ordnungsgemäß zugestellt werden kann. Diese Voraussetzungen hatte der Vermieter durch die schon vorhandenen Briefkästen geschaffen. Ein Mangel der Wohnung sei auch nicht nachträglich dadurch aufgetreten, dass durch die Liberalisierung des Briefmarktes viele private Postzusteller hinzugekommen sind, die dann auch Schlüssel für das Haus benötigen. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht Frankfurt/Oder dem Mieter jegliche Mietminderungsbefugnis abgesprochen.
mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg
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