Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes Köln vom 15.07.2011 zum Az. 220 C 27/11 darf der Mieter einer Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters im Treppenhaus keine Bilder aufhängen.
Im vorliegenden Fall hatte der Mieter den Bereich rund um seine Eingangstür im Treppenhaus dekorationsmäßig dadurch ein bisschen „aufgefrischt“, dass er dort eigene Bilder (mit Rahmen) aufgehängt hatte. Der Vermieter war hiermit nicht einverstanden und hat auf Entfernung derselben geklagt und gewonnen.
Nach Auffassung des Gerichtes kann der Mieter in seiner Wohnung dekorationsmäßig während der Mietzeit relativ frei tun und lassen, was er will, nicht aber im Treppenhaus. Das Treppenhaus ist eine Gemeinschaftsfläche, die der Mieter dekorativ nicht umgestalten darf, auch nicht dann, wenn alle anderen Mitmieter einverstanden sind. Das Dekorationsrecht liegt hier allein beim Vermieter.
mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg
2012012001