Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 10.04.2014 zum Az. VII ZR 241/13 hat der Auftragnehmer bei Schwarzarbeit keinen Anspruch auf Bezahlung des Werklohns – selbst dann nicht, wenn verabredet war, dass nur ein Teil „schwarz“ bezahlt werden soll.
Im vorliegenden Fall hatte der Auftraggeber Elektroinstallationsarbeiten im Umfang von 18.800,00 Euro incl. Mehrwertsteuer an den Auftragnehmer vergeben. 13.800,00 Euro sollten offiziell abgerechnet werden, 5.000,00 Euro sollten daneben „schwarz“ fließen.
Zwischen den Parteien kam es zum Streit, nachdem der Auftragnehmer die Arbeiten zwar ausgeführt, der Auftraggeber sie aber nicht vollständig bezahlt hatte.
Der Auftraggeber wurde daraufhin vom Auftragnehmer auf Zahlung des restlichen Werklohnes verklagt, hat vor dem BGH aber nicht Recht bekommen. Der BGH vertritt die Auffassung, dass der gesamte Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG) nichtig ist. Der Auftragnehmer hat daher gar keinen vertraglichen Werklohnanspruch gegen den Auftraggeber. Der BGH schließt insoweit an seine bisherige Rechtsprechung aus seinem Urteil vom 01.08.2013 zum Az. VII ZR 6/13 an, wonach man bei Schwarzarbeit auch gegen den Auftragnehmer keine Gewährleistungsansprüche geltend machen kann.
Der BGH hat des Weiteren festgehalten, dass dem Auftragnehmer auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 ff. BGB) zusteht. Zwar ist der Auftraggeber bereichert um die erbrachten Werkleistungen, doch steht den Ansprüchen des Auftraggebers § 817 Satz 2 entgegen. Danach bestehen Ansprüche nicht, wenn der Auftragnehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot (hier § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG) verstoßen hat.
mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de
2014052001