Das Oberlandesgericht Rostock (Beschluss vom 04.08.2010, 3 U 82/10) hat noch einmal klar gemacht, dass dem Vermieter kein Selbsthilferecht zusteht, wenn der Mieter nicht zahlt. Wenn das Mietverhältnis beendet ist (z. B. durch fristlose Kündigung), der Mieter aber trotzdem nicht freiwillig räumt, bleibt dem Vermieter nur die Möglichkeit, gerichtlich gegen den Mieter vorzugehen. Der Vermieter darf die Räume weder eigenmächtig betreten, noch diese eigenmächtig räumen noch etwa den Mieter daran hindern, die Räume wieder zu betreten und zu benutzen. 

Der Mieter schuldet für die Zeit, wo er die Räume weiter unbefugt nutzt, Nutzungsentschädigung gem. § 546 a BGB (in der Regel in der Höhe der Miete bzw. der ortsüblichen Miete) – dies muss dem Vermieter zunächst genügen. Er kann Räumungsklage erheben, muss dann aber abwarten, dass das Gericht einen Räumungstitel erlässt und der Gerichtsvollzieher die Zwangsräumung betreibt. Jegliche Eigenmacht ist dem Vermieter untersagt und würde zu erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen einerseits und Schadensersatzforderungen des Mieters gegen ihn andererseits führen.

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

Kategorien: AllgemeinMietrecht