Nach einem Urteil des Amtsgerichtes Hamburg-Blankenese vom 08.07.2011 (Az. 532 C 80/11) darf der Vermieter unter der Position „Allgemeinstrom“ in der Nebenkostenabrechnung wirklich nur den Strom für die Beleuchtung der Allgemeinflächen bzw. den Betrieb der Heizung oder sonstigen Strom abrechnen, der von der Hausgemeinschaft insgesamt auf Gemeinschaftsflächen verbraucht wird.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter auch den Strom der einzelnen Kellerabteile, die den Mietern jeweils einzeln zugewiesen waren, mit zum Allgemeinstrom hinzu gerechnet, da es für diese jeweils einzelne Glühbirne pro Keller natürlich nicht in jedem Keller einen einzelnen Zähler gab, um diesen Strom individuell dem jeweiligen Inhaber des Kellerabteils zurechnen zu können.

Diesen Zähler wird sich der Vermieter künftig legen lassen müssen, wenn er nicht das Licht für den Kellerstrom selbst bezahlen will. Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese jedenfalls ist der Auffassung, dass das Licht in den Kellerabteilen, die jeweils einem einzelnen Mieter zuzurechnen sind, jedenfalls kein Allgemeinstrom ist, der im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Gesamtheit der Mieter umgelegt werden kann.

 

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg