Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH vom 29.06.2011 zum Aktenzeichen IIX ZR 349/10 ist ein Mieter für von ihm in der Mietsache verursachte Schäden unter Umständen auch noch länger als sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung haftbar. Im Einzelnen:
Im vorliegenden Fall hatte der Mieter in einer WEG-Anlage die Wohnung eines Miteigentümers gemietet. Bei Auszug hatte er – was unstreitig war – den Fahrstuhl nicht unerheblich durch den Transport seiner Möbel beschädigt. Der Vermieter konnte hier keinen Schaden gegen seinen eigenen Vertragspartner, den Mieter, geltend machen, weil er keinen hatte – der Fahrstuhl ist Gemeinschaftseigentum.
Schäden am Gemeinschaftseigentum kann nur die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen, was sie im vorliegenden Fall dann auch tat, allerdings nach Ablauf der kurzen Verjährungsfrist des § 548 I BGB.
Der Mieter hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Ansprüche gegen ihn wegen der Fahrstuhlbeschädigung verjährt sei – die WEG-Gemeinschaft müsse sich insoweit – ebenso wie ein Vermieter es hätte tun müssen – an die kurze Verjährung des § 548 I BGB halten.
Der BGH teilt diese Auffassung nicht und hat den Mieter zur Zahlung verurteilt mit der Begründung, dass Schadensersatzansprüche einer WEG nicht unter die kurze Verjährung § 548 BGB fallen, sondern der gesetzlichen Regelverjährung von drei Jahren unterliegen.
mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg